Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. März/17. April 1984 keine Pflicht des VBS zur Offenhaltung der Passstrasse ergibt, sondern lediglich das Recht dazu. Zudem können die «Weisungen für den Winterdienst auf der Lukmanierstrasse zwischen Fuorns und Stgegia» vom 20. Oktober 1975 (nachfolgend: Weisungen) nicht als gesetzliche Grundlage für eine rechtfertigende Amtspflicht dienen, weil es sich nicht um Rechtssätze, sondern um Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten von Beamten handelt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,