Damit kann nicht gesagt werden, dass der Betrieb der Anlage auf dem Scopi gesetzlich vorgesehen sei. b. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. März/17. April 1984 keine Pflicht des VBS zur Offenhaltung der Passstrasse ergibt, sondern lediglich das Recht dazu.