Dass der Standort der Anlage mit Koordinaten angegeben wird, tut der Bedeutung der Anlage keinen Abbruch. Sie dient somit der militärischen Landesverteidigung, zu der sich die Schweizerische Eidgenossenschaft in Art. 58 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bekennt. Diese ist aufgrund der Verfassung lediglich zur militärischen Landesverteidigung verpflichtet, nicht jedoch ausdrücklich zum Betrieb der Anlage auf dem Scopi. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aufgrund des Militärgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes. Damit kann nicht gesagt werden, dass der Betrieb der Anlage auf dem Scopi gesetzlich vorgesehen sei.