die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung eine solche Pflicht. 5. Vorab gilt es abzuklären, ob und gegebenenfalls welcher gesetzlichen Pflicht die Angestellten des BABLW mit der künstlichen Auslösung der Lawinen nachgekommen sind. a. Die Anlage auf dem Scopi ist eine Anlage der Luftwaffe. Nach Auskunft des BABLW handelt es sich dabei um einen sehr bedeutenden Standort, da am Betrieb des dortigen Radars und der Funksysteme letztlich der Einsatz der Mittel der Luftwaffe hänge. Dass der Standort der Anlage mit Koordinaten angegeben wird, tut der Bedeutung der Anlage keinen Abbruch.