5 Nebenfolge handelt. Mit dem letzteren Kriterium erfolgt eine Überprüfung der schädigenden Amtshandlung auf deren Verhältnismässigkeit (zum Kriterium der Verhältnismässigkeit: vgl. Gross, a.a.O., S. 165, 191 und 234; Rey, a.a.O., N. 758a und Jaag, a.a.O., § 7 N. 131). Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl einen gesetzlichen Auftrag als auch eine Amtspflicht zur täglichen Offenhaltung des Lukmanierpasses oder gar zur künstlichen Auslösung von Lawinen; die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung eine solche Pflicht.