b. Zweifelsohne war die Beschädigung der Hochspannungsleitung nicht Sinn und Zweck der künstlichen Lawinenauslösung. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss deshalb weiter der Frage nachgegangen werden, ob die Beschädigung bei der Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Aufgabe erfolgte (vgl. unten, E. 5) und ob sie «zwangsläufig mit der Durchführung des Gesetzes verbunden war» (vgl. unten, E. 6) oder ob es sich um eine unbeabsichtigte, vom Gesetz nicht gewollte und zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Ziele nicht notwendige