Trotzdem dürfe der Staat auch in diesem relativ unbestimmt normierten Bereich nicht in die Rechte der Bürger eingreifen. Der blosse Umstand, dass keine spezifischen Vorschriften verletzt bzw. Ordnungswidrigkeiten begangen worden seien, könne daher noch keinen Rechtfertigungsgrund darstellen. b. Zweifelsohne war die Beschädigung der Hochspannungsleitung nicht Sinn und Zweck der künstlichen Lawinenauslösung.