Die Vorinstanz hat folgerichtig geprüft, ob allenfalls der Rechtfertigungsgrund der rechtmässigen Ausübung öffentlicher Gewalt vorliegt. Dabei hat sie auf BGE 123 II 586 E. 4i hingewiesen, in dem das Bundesgericht bei der Beurteilung eines Zusammenstosses zwischen einem Militär- und einem Zivilflugzeug diesen Rechtfertigungsgrund dahingehend präzisiert hat, dass nicht jede Schädigung durch eine Amtshandlung bereits dadurch gerechtfertigt sei, dass keine konkreten Dienstvorschriften oder Amtspflichten verletzt wurden. Vielmehr sei zu unterscheiden: Die Schädigung durch eine Amtshandlung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie der gesetzlich vorgesehene Sinn und Zweck der Handlung sei (wie zum