BGE 118 II 179 E. 4b und dort zitierte Autoren). Nach der eingangs genannten Rechtsprechung ist die Beschädigung der Leitungsmasten per se widerrechtlich, weil ein absolutes Recht verletzt wurde, nämlich das Eigentum der Beschwerdeführerin. Einer zusätzlichen Verletzung einer Schutznorm bedarf es nicht. 4.a. Die Vorinstanz hat folgerichtig geprüft, ob allenfalls der Rechtfertigungsgrund der rechtmässigen Ausübung öffentlicher Gewalt vorliegt.