Die HRK sieht keinen Grund, vom Begriff der Widerrechtlichkeit abzuweichen, wie ihn das Bundesgericht in BGE 123 II 581 E. 4d umschrieben hat und von dem auch die Vorinstanz ausgegangen ist. b. Sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadensposten (Kosten der Notmasten, Reparatur benachbarter Masten, Kosten der definitiven Instandstellung, entgangene Einnahmen aus dem Stromverkauf) sind Schäden infolge der Beschädigung der Hochspannungsleitungsmasten durch die beiden Lawinen, das heisst Sachschäden im Rechtssinne (zum Begriff des Sachschadens: Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 6 N. 354;