Umstritten ist indes die Frage, ob die Schädigung widerrechtlich zugefügt worden ist und ob - wird die erste Frage bejaht - zwischen dem Verhalten der Beamten und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. 3.a. Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG stimmt mit demjenigen nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) überein (BGE 123 II 582 E. 4d/bb mit Hinweisen).