Für diese gilt die Ausnahme von Art. 1 Abs. 2 VG nicht, gemäss welcher die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten dem Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes nicht unterstehen (vgl. Tobias Jaag, Staatsund Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1996, § 6, N. 73 mit Hinweisen). Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin ein Schaden erwachsen ist. Umstritten ist indes die Frage, ob die Schädigung widerrechtlich zugefügt worden ist und ob - wird die erste Frage bejaht - zwischen dem Verhalten der Beamten und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.