Unbestritten ist, dass es im vorliegenden Fall um die amtliche Tätigkeit von zivil angestellten Mitarbeitern des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), mithin des BABLW, geht. Für diese gilt die Ausnahme von Art. 1 Abs. 2 VG nicht, gemäss welcher die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten dem Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes nicht unterstehen (vgl. Tobias Jaag, Staatsund Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1996, § 6, N. 73 mit Hinweisen).