Das EFD erliess am 5. Februar 2001 eine Verfügung, worin es das Schadenersatzbegehren vom 2. Juli 1999 abwies. C. Gegen diese Verfügung des EFD erhebt die X (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. März 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK). Mit Vernehmlassung vom 30. April 2001 beantragt das EFD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2001 findet vor der HRK eine mündliche und öffentliche Verhandlung statt. Aus den Erwägungen: 1.a.-b. (…) 2. Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist Art.