Selbstverschulden der ansprechenden Person führt nur dann zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, wenn es aufgrund der konkreten Umstände einen so hohen Intensitätsgrad aufweist, dass das Verhalten des Beamten ganz in den Hintergrund tritt (E. 9d). - Rückweisung an die Vorinstanz zur Bestimmung des Schadensausmasses und zur Schadenersatzbemessung (E. 11a und 11b).