es ist eine Erfahrungstatsache, dass künstlich ausgelöste Lawinen unberechenbare Auswirkungen haben können, die schwierig abzuschätzen sind (E. 9b und 9c). - Für die Prüfung der Adäquanz ist eine objektive Betrachtungsweise massgebend. Dabei muss sich eine Ursache lediglich generell, nicht konkret, eignen, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen. Selbstverschulden der ansprechenden Person führt nur dann zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, wenn es aufgrund der konkreten Umstände einen so hohen Intensitätsgrad aufweist, dass das Verhalten des Beamten ganz in den Hintergrund tritt (E. 9d).