Erfolgt eine Schädigung als unbeabsichtigte, vom Gesetz nicht gewollte und zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Ziele nicht notwendige Nebenfolge bei der Ausübung einer an sich rechtmässigen Tätigkeit, ist sie nicht gerechtfertigt (E. 4a und 4b). - Keine Rechtfertigung im vorliegenden Fall (E. 5-7). - Begriffe der Ursache im Rechtssinn sowie des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs im Staatshaftungsrecht. Niemand ist berechtigt, über fremdes Grundeigentum hinweggehende Lawinen vorsätzlich auszulösen; es ist eine Erfahrungstatsache, dass künstlich ausgelöste Lawinen unberechenbare Auswirkungen haben können, die schwierig abzuschätzen sind (E. 9b und 9c).