- Die Schädigung durch eine Amtshandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie der gesetzlich vorgesehene Sinn und Zweck der Handlung ist oder wenn sie zwangsläufig mit der Durchführung des Gesetzes verbunden ist. Erfolgt eine Schädigung als unbeabsichtigte, vom Gesetz nicht gewollte und zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Ziele nicht notwendige Nebenfolge bei der Ausübung einer an sich rechtmässigen Tätigkeit, ist sie nicht gerechtfertigt (E. 4a und 4b). - Keine Rechtfertigung im vorliegenden Fall (E. 5-7). - Begriffe der Ursache im Rechtssinn sowie des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs im Staatshaftungsrecht.