die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung wendet die objektive Widerrechtlichkeitstheorie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts an (E. 3a und 3b). - Die Schädigung durch eine Amtshandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie der gesetzlich vorgesehene Sinn und Zweck der Handlung ist oder wenn sie zwangsläufig mit der Durchführung des Gesetzes verbunden ist.