{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-51--_2001-11-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005600.pdf?ID=150005600", "Checksum": "ea01f685b72ac248cd8c4f82ff5a9d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "1c7728876ec61c0c92e4784fb5b11f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r\n\n 11\nweitere Beweismittel. Die Vorinstanz hat sich weder zur Schadenhöhe\nnoch zur Schadenersatzbemessung vernehmen lassen, weil sie einen\nSchadenersatzanspruch aus grundsätzlichen Erwägungen verneint hat, was\nsie auch in der Verhandlung vor der HRK wiederholt hat. Sie ging davon\naus, dass das Schadenquantitativ nicht zur Diskussion stehe und nach einer\nallfälligen Rückweisung wieder an die Hand zu nehmen wäre. Weiter findet\nsich in den Akten ein Schreiben des Bundesamtes für Energie an das EFD,\nin dem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Schadenhöhe in\nverschiedener Hinsicht in Frage gestellt werden.\nDamit ist der Sachverhalt für die Feststellung von Schadenausmass und\nSchadenersatz ungenügend abgeklärt. Weil eine umfassende Beweiserhebung\nnotwendig ist, erweist sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als\ngerechtfertigt (Moser, a.a.O., N. 2.73 und 3.87 f.; vgl. auch BGE 127 III 365\nE. 5b, BGE 127 III 410 E. 4d).\nb. Bei der Schadensberechnung wird die Vorinstanz zu berücksichtigen\nhaben, dass kaum die gesamten Kosten für die neuen Masten als Schaden\neinzusetzen sind, weil bei den alten Masten - ungeachtet des technisch\neinwandfreien Zustandes - ein beträchtlicher Teil der Nutzungsdauer\nverstrichen war. Insoweit wird die Vornahme eines Abzugs «neu für alt»\nzu prüfen sein. Gleiches gilt mit Bezug auf die Kosten für die Verstärkung der\nneuen Masten bzw. Lawinenkeile. Die Vorinstanz wird weiter im Rahmen\nder Schadenersatzbemessung darauf zu achten haben, ob die Ersatzpflicht\nunter dem Blickwinkel von Art. 4 VG allenfalls insofern zu ermässigen wäre,\nals die Hochspannungsleitung unbestrittenermassen durch lawinengefährdete\nHänge führt, und der Beschwerdeführerin bekannt sein musste, dass die\nDimensionierung der alten Masten den Anforderungen grosser Lawinen\nnicht genügte. Aus den Akten geht hervor, dass der Mast Nr. 63 bereits nach\ndem früheren Lawinenniedergang vom 20. Januar 1981 verstärkt aufgebaut\nwurde. Das Gutachten 1 empfahl nach den Ereignissen im Februar/März 1999\neine weitere Verstärkung. Die Vorinstanz wird schliesslich zu prüfen haben,\nob eine Reduktion der Ersatzpflicht mit Blick darauf vorzunehmen sei, dass\nsowohl Strasse als auch Leitung im gleichen Gefahrengebiet lagen und die\nwährend langer Zeit vorgenommenen regelmässigen Lawinensprengungen\ndazu führten, Gefährdungen nicht nur von der Strasse, sondern auch von der\nLeitung abzuwenden.\n12. Die Beschwerdeführerin hat nicht bloss die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung verlangt, sondern die Zusprechung von Schadenersatz im Betrag\nvon Fr. 2’393’657.- zuzüglich Zins zu 5% per annum ab 5. März 1999 oder in\neiner Höhe nach richterlichem Ermessen, zuzüglich des gleichen Zinses. In\nder Verhandlung vor der HRK hat der Vertreter der Beschwerdeführerin\nausdrücklich daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin klare\nBegehren für alle Voraussetzungen der Haftung gestellt habe, dass somit das\nProzessthema nicht auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Schadenzufügung\neingeschränkt sei. Indem die HRK die Sache zur Schadensberechnung\nund Schadenersatzbemessung an die Vorinstanz zurückweist, gelangt\ndie Beschwerdeführerin somit nur zu einer teilweisen Gutheissung der\nBeschwerde.\n13.-14. (…)\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.51 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom\n5. November 2001 i.S. X [HRK 2001-002]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 600\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}