{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-51--_2001-11-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005600.pdf?ID=150005600", "Checksum": "ea01f685b72ac248cd8c4f82ff5a9d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "1c7728876ec61c0c92e4784fb5b11f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r\n\n 10\nrelevant, dass der Schaden durch Staublawinen und nicht durch Fliesslawinen\nverursacht worden ist. Für das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges spielt\nes keine Rolle, ob die Masten und damit die Leitung durch Fliesslawinen\nbeschädigt wurden oder die Lawine als Staublawine auf die Leiterseile\neinwirkte und damit die Masten umwarf; wichtig ist einzig, dass die\nschädigende Lawine - sei sie nun eine Fliess- oder eine Staublawine gewesen -,\ndurch das Minenwerferschiessen ausgelöst worden war. Das Gutachten 1\nhält für beide Masten eine Gefährdung sowohl durch Staub- als durch\nFliesslawinen fest.\nZudem kann es an sich nicht darauf ankommen, ob die Beschwerdeführerin\neine allenfalls ungenügende Dimensionierung der Masten und\nLawinenschutzkeile und die Leitungsführung durch stark lawinengefährdete\nHänge selber zu vertreten habe. Diese als Selbstverschulden der\nBeschwerdeführerin zu qualifizierenden Umstände würden nur dann zu einer\nUnterbrechung des Kausalzusammenhanges führen, wenn sie aufgrund der\nkonkreten Umstände einen so hohen Intensitätsgrad aufweisen würden, dass\ndas Verhalten der Angestellten des BABLW ganz in den Hintergrund treten\nwürde (Honsell, a.a.O., § 3 N. 41; Rey, a.a.O., N. 560 f.). Davon kann nicht die\nRede sein. Schliesslich liesse sich noch fragen, ob die Kausalität zu verneinen\nsei, weil die Leitung ohne die Sperrungen durch natürliche Lawinenabgänge\nzerstört worden wäre. Diese Frage ist aber bereits deshalb zu verneinen, weil\nnicht mit genügender Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass es zu\nentsprechenden natürlichen Lawinenabgängen und entsprechenden Schäden\ngekommen wäre.\n10. Die HRK gelangt daher in grundsätzlicher Hinsicht zum Schluss, dass die\nVoraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Beschwerdeführerin\ngestützt auf Art. 3 VG gegeben sind. Der angefochtene Entscheid verletzt\ndemnach Bundesrecht.\nBei diesem Stand der Dinge nicht mehr geprüft werden muss, ob der\nBeschwerdeführerin allenfalls gestützt auf die Sonderopfertheorie, auf\nBilligkeitserwägungen bzw. auf die analoge Anwendung von Art. 52 Abs. 2\nOR eine Entschädigung zusteht, ebenso wenig, ob sie aufgrund der Praxis zur\nGleichbehandlung im Unrecht einen betreffenden Anspruch hat.\n11.a. Nachdem die HRK zur Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen\neines Schadenersatzanspruches nach Art. 3 Abs. 1 VG seien gegeben, müsste\nfolgerichtig weiter das Ausmass des Schadens bestimmt und anschliessend\nder Schadenersatz bemessen werden. Dazu ist die HRK im jetzigen Zeitpunkt\naufgrund der bisherigen Ausführungen und Abklärungen der Parteien jedoch\nnicht in der Lage.\nZum Quantitativen finden sich wohl Ausführungen in der Beschwerdeschrift\nsowie im Schreiben der Beschwerdeführerin an das EFD vom 2. Juli 1999.\nBei den Beilagen zu diesem Schreiben handelt es sich indes entweder\num blosse Aufstellungen der Beschwerdeführerin bzw. sogar lediglich\num eine grobe Kostenschätzung; Belege jeglicher Art über effektiv im\nZusammenhang mit den Reparaturen getätigte Ausgaben bzw. von Dritten\nerhaltene Rechnungen fehlen ganz, ebenso Belege zum entgangenen\nGewinn, insbesondere Erläuterungen zu den eingesetzten Energiepreisen.\nIm Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. September 2000 findet\nsich lediglich ein weiteres Beweisanerbieten, jedoch kein Hinweis auf\n\n"}