{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-51--_2001-11-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005600.pdf?ID=150005600", "Checksum": "ea01f685b72ac248cd8c4f82ff5a9d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "1c7728876ec61c0c92e4784fb5b11f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r\n\n 9\naufweisen würden. Weiter äussert es sich dahingehend, dass aufgrund\nder grossen Schneemengen eine latente Gefahr von grösseren Lawinen\nvorhanden gewesen sei und es für einen erfahrenen und gut ausgebildeten\nSicherheitschef erkennbare Anhaltspunkte gegeben habe, dass die Lawine -\njene vom 25. Februar 1999 - ein derartiges Ausmass annehmen könnte.\nDas Bundesgericht hat sich in zwei Entscheidungen mit künstlich ausgelösten\nLawinen befasst: In BGE 96 II 177 führte es aus, niemand sei berechtigt,\nüber fremdes Grundeigentum hinweggehende Lawinen vorsätzlich\nauszulösen; die Beklagte hätte wissen müssen und gewusst, dass Lawinen\nunberechenbare Auswirkungen haben können. In BGE 100 II 124 wiederholte\ndas Bundesgericht diesen Grundsatz und präzisierte bezüglich des adäquaten\nKausalzusammenhangs, dass es eine Erfahrungstatsache sei, dass die Wirkung\nkünstlich ausgelöster Lawinen schwierig abzuschätzen sei, namentlich bei\neiner erstmaligen Sprengung.\nDiese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall. Es muss die\nFolgerung gezogen werden, dass die Auslösung einer künstlichen Lawine\ngenerell geeignet ist, durch ihren schwer kontrollierbaren Verlauf\nSchäden der eingetretenen Art zu verursachen. Damit ist der adäquate\nKausalzusammenhang zwischen der künstlichen Auslösung beider Lawinen\nund dem jeweils eingetretenen Schaden gegeben.\nd. Nicht gegen das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs\nspricht die Auffassung der beteiligten Mitarbeiter des BABLW, es sei\nnicht voraussehbar gewesen, dass die beiden Lawinen einen solchen\nVerlauf nehmen würden. Denn bei der Prüfung der Adäquanz geht es\nnicht um die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs, sondern um eine\nobjektive Betrachtungsweise (Brehm, a.a.O., N. 122a; Rey, a.a.O., N. 533).\nIm Weiteren verfängt auch der Einwand nicht, dass die Val Aulta- und die\nVal Sparsa-Lawine noch nie gemeinsam zu Tale gegangen seien. Nach der\nRechtsprechung ist lediglich erforderlich, dass sich eine Ursache generell,\n«an sich», eignet, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen (Brehm, a.a.O.,\nN. 125; Rey, a.a.O., N. 527); es scheiden lediglich völlig untypische, ganz selten\nvorkommende Kausalverläufe aus (Brehm, a.a.O., N. 123; Gross, a.a.O., S. 195;\nRey, a.a.O., N. 534 und dort zitierte Autoren). Das Gutachten 1 hält jedoch klar\nfest, dass eine Auslösung der Val Aulta-Lawine auch dazu führen kann, dass\nsich die Val Sparsa-Lawine löst, da dort die Gefahr einer Sekundärauslösung\ndes Val Sparsa bestehe. Dass sich beide Lawinen gleichzeitig lösen, ist somit\nkein völlig atypischer Kausalverlauf.\nEbenso wenig spricht gegen das Vorliegen eines adäquaten\nKausalzusammenhangs, dass im Januar/Februar 1999 mehrere\nSicherungsaktionen durchgeführt worden waren, die nicht zu\nLawinenniedergängen geführt hatten. Auch hier spielt die konkrete Eignung\neiner Tatsache, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen, keine Rolle. Es\ngeht also nicht darum, ob unter Berücksichtigung der Schneemenge und\n-beschaffenheit im Anrissgebiet am 25. Februar bzw. am 5. März 1999 mit\nsolchen Lawinen zu rechnen gewesen ist, sondern darum, ob generell damit\nzu rechnen ist, dass die künstliche Auslösung von Lawinen nach einem\ngrösseren bzw. sehr grossen Neuschneezuwachs zu deren unkontrolliertem\nNiedergang und zu Schäden der eingetretenen Art führen kann. Diese\nFrage ist zu bejahen. Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang nicht\n\n"}