{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-51--_2001-11-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005600.pdf?ID=150005600", "Checksum": "ea01f685b72ac248cd8c4f82ff5a9d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "1c7728876ec61c0c92e4784fb5b11f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r\n\n 8\nseiner Vernehmlassung vom 22. November 2000 bejaht es dann ausdrücklich\nsowohl den natürlichen wie auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Auch\ndie Schweizerische Bundesanwaltschaft geht in ihrer Ermächtigungsverfügung\ndavon aus, dass die künstlich ausgelösten Lawinen Ursachen des zur\nDiskussion stehenden Schadens sind, ebenso die Staatsanwaltschaft des\nKantons Graubünden in der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2000.\nb. Zuerst ist zu klären, ob zwischen der Beschiessung der beiden\nHänge und den Schäden an Masten und der Leitung ein natürlicher\nKausalzusammenhang besteht. Ursache im Rechtssinne ist jede Bedingung,\n«die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele»,\ndie also conditio sine qua non war (Roland Brehm, in: Berner Kommentar,\nN. 106 zu Art. 41 OR; Gross, a.a.O., S. 193; Ernst Kramer, Die Kausalität im\nHaftpflichtrecht, in Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 123/1987\nS. 291; Rey, a.a.O., N. 518 und dort zitierte Autoren).\nDas Gutachten 2 führt aus, dass im Einzugsgebiet der Lawine vom 25. Februar\n1999 bis zu vier Meter Schnee gelegen hat und die Schneedeckenstabilität\ngering bis mässig gewesen ist. Als eigentliche auslösende Ursache der\nSchadenlawine bezeichnet es die Beschiessung des Hanges mit drei Schüssen\naus einem 12 cm-Minenwerfer, wobei sich die Lawine nach der Abgabe\ndes dritten Schusses löste, jene auf das zweite Ziel, welches im Val Aulta\nliegt. Auch das Gutachten 1 spricht davon, dass sich «beim insgesamt\ndritten Schuss im Val Aulta und Val Sparsa eine sehr grosse Lawine löste».\nNachdem das Gutachten 2 die Beschiessung durch Minenwerfer als\neigentliche auslösende Ursache bezeichnet, ist das Vorliegen eines natürlichen\nKausalzusammenhangs zwischen Beschiessung und Lawine zu bejahen.\nFür das Ereignis vom 5. März 1999 geht das Gutachten 1 davon aus, dass\nam Vortag und am Morgen ein grösserer Neuschneezuwachs erfolgte und\nsich die Lawine beim zweiten Schuss des Lawinenschiessens löste. Nicht\ngegen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs spricht nach\nMeinung des Verfassers des Gutachtens 2 wohl, dass sich die Lawine erst drei\nMinuten nach der Beschiessung vom sechsten Ziel löste. Es gebe sogar Fälle,\nwo zwischen Detonation und Lawinenniedergang eine Stunde verstrichen und\ndie Auslösung der Lawine immer noch auf die Sprengung zurückzuführen sei.\nAuch hier ist somit im Sinne der conditio sine qua non-Formel die natürliche\nKausalität zu bejahen.\nc. Der natürliche Kausalzusammenhang bildet noch nicht das rechtlich\nrelevante Zurechnungskriterium für einen Schaden. Vielmehr muss ein\nadäquater Kausalzusammenhang vorliegen, das heisst es ist danach zu\nfragen, ob die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\nund der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet gewesen ist, den\neingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch\ndie fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 E. 3a mit\nHinweisen; Brehm, a.a.O., N. 121; Rey, a.a.O., N. 525; Jaag, a.a.O., N. 134;). Dieser\nAdäquanzbegriff gilt auch für das Staatshaftungsrecht (Gross, a.a.O., S. 212).\nDas Gutachten 2 hält fest, dass das Auslösen von kleineren oder grösseren und\ninsbesondere schadlosen Lawinen ein sehr schwieriges Unterfangen sei, dass\nje nach Aufbau und Mächtigkeit der Schneedecke keine Auslösung gelinge oder\ndann sich die gesamten Hänge entladen würden, die bezüglich Schichtung\nund Schneestruktur eine zusammenhängende und ähnliche Schneedecke\n\n"}