{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-51--_2001-11-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005600.pdf?ID=150005600", "Checksum": "ea01f685b72ac248cd8c4f82ff5a9d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "1c7728876ec61c0c92e4784fb5b11f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r\n\n 7\nder Zugang zur Anlage zur Sicherstellung des Betriebes konkret erforderlich\ngewesen wäre, und es keine andere Möglichkeit des Zugangs gegeben hätte.\nHier fehlt es an einem solchen Nachweis.\n7. Damit erweist sich die Beschädigung der Hochspannungsleitung als\nunbeabsichtigte, vom Gesetz nicht gewollte und zur Erreichung der gesetzlich\nfestgelegten Ziele nicht notwendige Nebenfolge und ist auch durch ein\nallfälliges amtspflichtgemässes Handeln der Angestellten des BABLW nicht\ngerechtfertigt. Die Beschädigung der Hochspannungsleitung ist daher\nrechtswidrig erfolgt.\n8. Nachdem die HRK die Rechtswidrigkeit der Schädigung bejaht, erübrigt\nes sich, darauf einzugehen, ob die Weisungen alt und nie den gängigen\nUsanzen und im Laufe der Zeit erworbenen Erkenntnissen angepasst worden\nseien. Es kann auch offen bleiben, ob die Chefs des Winterdienstes oder\nandere Angehörige des VBS die Beschwerdeführerin vor der künstlichen\nAuslösung der Lawinen hätten benachrichtigen müssen. Ebenso wenig ist\nauf die Einwände näher einzugehen, wonach die Räumung der Strasse nicht\ngerechtfertigt gewesen sei, weil die Anlage auch per Helikopter hätte erreicht\nwerden können, dass die Schäden durch Staub- und nicht durch Fliesslawinen\nverursacht worden seien und die Rechtswidrigkeit aus dem Gefahrensatz folge.\nDies gilt auch für den Einwand, ob die Masten der Hochspannungsleitung\nteilweise zu wenig geschützt gewesen seien. Im Zusammenhang mit der\nFrage nach Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründen spielt dies keine\nRolle. Dieser Einwand muss erst beim Kausalzusammenhang bzw. bei\nder Schadenersatzbemessung geprüft werden. Diesfalls wäre allenfalls zu\nuntersuchen, ob der Kausalzusammenhang durch ein Selbstverschulden\nder Beschwerdeführerin unterbrochen wurde, weil sie ihre Masten in\nLawinenzügen errichtet hat. Bei der Schadenersatzbemessung ginge\nes schliesslich darum, ob aus demselben Grund eine Reduktion des\nSchadenersatzes wegen eines allfälligen Selbstverschuldens zu erfolgen hat.\n9.a. Nach der Bejahung der Rechtswidrigkeit ist weiter zu prüfen, ob zwischen\nder schädigenden Handlung - dem Auslösen der künstlichen Lawinen\ndurch die Angestellten des BABLW - und dem eingetretenen Erfolg - der\nBeschädigung von Masten und der Leitung der Beschwerdeführerin - ein\nKausalzusammenhang gegeben ist.\nDie Beschwerdeführerin bejaht sowohl den natürlichen wie auch\nden adäquaten Kausalzusammenhang, während die Vorinstanz in\nder angefochtenen Verfügung nicht auf diese Frage eingeht. Der\nVertreter des EFD hat denn auch in der mündlichen und öffentlichen\nVerhandlung mehrmals ausgeführt, es hätte für das EFD kein Anlass\nbestanden, die Frage des Kausalzusammenhangs zu prüfen, nachdem ein\nSchadenersatzanspruch bereits daran scheitere, dass ein die Rechtswidrigkeit\nausschliessender Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe; die Frage nach der\nAdäquanz stehe im Hintergrund. Im Schreiben vom 9. August 2000 an die\nBeschwerdeführerin hatte das EFD das Vorliegen eines adäquat-kausalen\nZusammenhangs zwischen dem Verhalten der Bundesbediensteten und dem\nder Beschwerdeführerin entstandenen Schaden verneint. Hingegen geht\ndas VBS offensichtlich in seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom\n29. März 1999 davon aus, dass die Schäden an den beiden Masten durch die\nvon den Mitarbeitern des BABLW ausgelösten Lawinen entstanden sind. In\n\n"}