{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-51--_2001-11-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005600.pdf?ID=150005600", "Checksum": "ea01f685b72ac248cd8c4f82ff5a9d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "1c7728876ec61c0c92e4784fb5b11f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r\n\n 6\nmit welcher sich die Ziff. 2.3 und 3 befassen, unter diesem Vorbehalt. Die\nWeisungen können somit nicht als Rechtsgrundlage für eine unbedingte\nAmtspflicht, die Strasse zu räumen, beigezogen werden. Mit der gleichen\nBegründung können die Weisungen auch nicht Rechtsgrundlage für eine\nAmtspflicht zur künstlichen Auslösung der Lawinen selber bilden.\nc. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage sowohl für eine Amtspflicht\nzum Betrieb der Anlage auf dem Scopi als auch zur Offenhaltung der Strasse\nwie auch zur künstlichen Auslösung von Lawinen. Mangels einer solchen\ngesetzlichen Grundlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die\nSchädigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung bei der Erfüllung einer\ngesetzlich vorgesehenen Aufgabe erfolgte.\nEs bleibt anzumerken, dass die HRK, selbst wenn das Vorliegen einer\ngesetzlichen Grundlage bejaht würde - Zweifel daran hegt, ob die Angestellten\ndes BABLW - wie in Ziff. 2.3 der Weisungen verlangt - beim Einsatz der\nMinenwerfer den längs den Hängen des Medelsertales verlaufenden\nHochspannungsleitungen «spezielle Beachtung» geschenkt haben,\ninsbesondere bei der am 5. März 1999 ausgelösten Lawine. Es ist der\nBeschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich diese Bestimmung entgegen\nder Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Schneeräumung bezieht. Jene ist\nin Ziff. 4.10 geregelt und hat den Schutz der Räumungsequipen und nicht der\nLeitungen zum Zweck.\n6.a. Ferner kann festgehalten werden, dass die Auslösung der künstlichen\nLawine, selbst wenn man davon ausgehen würde, es habe ein gesetzlicher\nAuftrag zum Betrieb der Anlage auf dem Scopi bestanden, nicht zwingend\nmit der Durchführung dieses Auftrages verbunden gewesen wäre. Aus den\nvom EFD und vom VBS eingereichten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass die\nAnlage für den Betrieb nicht durchgehend bemannt sein muss, sondern dass\nsie grundsätzlich nur von Montag bis Freitag durch Personen bedient wird.\nDie Anlage auf dem Scopi kann notfalls auch ohne dort anwesendes Personal\nbetrieben werden. Muss kein Personal zur Anlage fahren, entfällt auch die\nNotwendigkeit der Räumung der Strasse und damit auch jene der Auslösung\nkünstlicher Lawinen. Gegen diese Notwendigkeit spricht auch, dass, wie aus\nder Stellungnahme des VBS hervorgeht, der Einsatz der Luftwaffe während ein\npaar Tagen auch ohne den Betrieb der Anlage auf dem Scopi sichergestellt ist,\nwenn auch nur mit bedeutenden Einschränkungen. Es wurde weder dargetan,\ndass solche Einschränkungen im damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar waren,\nnoch dass überhaupt Einschränkungen erfolgten.\nb. Nachdem die Anlage regelmässig über das Wochenende unbemannt\nbetrieben wurde, allenfalls sogar Leute dort waren und die Luftwaffe erst\nnoch vorübergehend auf den Betrieb der Anlage ganz verzichten konnte,\nist nicht dargetan, dass die Strasse zwingend offen gehalten und damit die\nLawinen zwingend ausgelöst werden mussten. Mit anderen Worten wären\ndie Weisungen, wenn sie selbst für den Fall heikler Lawinensituationen die\nLawinensprengung zur Offenhaltung der Passstrasse ohne Einschränkung\nverlangt hätten, nicht verhältnismässig gewesen. Dies hätte sich unter solchen\nUmständen allenfalls dann gerechtfertigt, wenn im gegebenen Zeitpunkt\n\n"}