{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-51--_2001-11-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005600.pdf?ID=150005600", "Checksum": "ea01f685b72ac248cd8c4f82ff5a9d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "1c7728876ec61c0c92e4784fb5b11f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r\n\n 5\nNebenfolge handelt. Mit dem letzteren Kriterium erfolgt eine Überprüfung der\nschädigenden Amtshandlung auf deren Verhältnismässigkeit (zum Kriterium\nder Verhältnismässigkeit: vgl. Gross, a.a.O., S. 165, 191 und 234; Rey, a.a.O., N.\n758a und Jaag, a.a.O., § 7 N. 131).\nDie Beschwerdeführerin bestreitet sowohl einen gesetzlichen Auftrag als\nauch eine Amtspflicht zur täglichen Offenhaltung des Lukmanierpasses oder\ngar zur künstlichen Auslösung von Lawinen; die Vorinstanz bejaht in der\nangefochtenen Verfügung eine solche Pflicht.\n5. Vorab gilt es abzuklären, ob und gegebenenfalls welcher gesetzlichen Pflicht\ndie Angestellten des BABLW mit der künstlichen Auslösung der Lawinen\nnachgekommen sind.\na. Die Anlage auf dem Scopi ist eine Anlage der Luftwaffe. Nach Auskunft des\nBABLW handelt es sich dabei um einen sehr bedeutenden Standort, da am\nBetrieb des dortigen Radars und der Funksysteme letztlich der Einsatz der\nMittel der Luftwaffe hänge. Dass der Standort der Anlage mit Koordinaten\nangegeben wird, tut der Bedeutung der Anlage keinen Abbruch. Sie dient\nsomit der militärischen Landesverteidigung, zu der sich die Schweizerische\nEidgenossenschaft in Art. 58 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR\n101) bekennt. Diese ist aufgrund der Verfassung lediglich zur militärischen\nLandesverteidigung verpflichtet, nicht jedoch ausdrücklich zum Betrieb der\nAnlage auf dem Scopi. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aufgrund des\nMilitärgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes. Damit kann nicht gesagt\nwerden, dass der Betrieb der Anlage auf dem Scopi gesetzlich vorgesehen sei.\nb. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass\nsich aus der Vereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. März/17. April 1984 keine Pflicht\ndes VBS zur Offenhaltung der Passstrasse ergibt, sondern lediglich das Recht\ndazu.\nZudem können die «Weisungen für den Winterdienst auf der\nLukmanierstrasse zwischen Fuorns und Stgegia» vom 20. Oktober 1975\n(nachfolgend: Weisungen) nicht als gesetzliche Grundlage für eine\nrechtfertigende Amtspflicht dienen, weil es sich nicht um Rechtssätze,\nsondern um Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten von Beamten\nhandelt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nBand I, Basel 1976, S. 53; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor\neidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, N. 2.67\nmit Hinweisen). Als Rechtsgrundlage käme nur eine Gesetzesverordnung in\nFrage, und diese müsste sich erst noch im vom Gesetz gesteckten Rahmen\nbewegen. Dazu kommt, dass die Weisungen keine unbedingte Pflicht zur\nRäumung der Strasse enthalten. Ziff. 1.1 - im Abschnitt Ziel und Zweck der\nWeisungen - bestimmt, dass die Passstrasse zwischen Fuorns und Stgegia\nsowie die Verbindungsstrasse zur Seilbahnstation, sofern die Schnee- und\nWitterungsverhältnisse sowie die Lawinengefahr dies gestatten, während der\nWinterperiode für den erforderlichen Werkverkehr zwischen Fuorns und\nStgegia fahrbereit zu halten sind. Die Pflicht zur Offenhaltung ist somit keine\nunbedingte, sondern kann durch die Schnee- und Witterungsverhältnisse und\ndie Lawinengefahr eingeschränkt werden. Die Weisungen anerkennen, dass\nes Umstände gibt, bei deren Vorliegen die Strasse nicht fahrbereit gehalten\nwerden muss. So steht insbesondere die künstliche Auslösung von Lawinen,\n\n"}