{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-51--_2001-11-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005600.pdf?ID=150005600", "Checksum": "ea01f685b72ac248cd8c4f82ff5a9d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 05.11.2001 JAAC 66.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:15", "Checksum": "1c7728876ec61c0c92e4784fb5b11f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 05.11.2001 JAAC 66.51 \r\n\n 4\nDie HRK sieht keinen Grund, vom Begriff der Widerrechtlichkeit abzuweichen,\nwie ihn das Bundesgericht in BGE 123 II 581 E. 4d umschrieben hat und von\ndem auch die Vorinstanz ausgegangen ist.\nb. Sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadensposten\n(Kosten der Notmasten, Reparatur benachbarter Masten, Kosten der\ndefinitiven Instandstellung, entgangene Einnahmen aus dem Stromverkauf)\nsind Schäden infolge der Beschädigung der Hochspannungsleitungsmasten\ndurch die beiden Lawinen, das heisst Sachschäden im Rechtssinne\n(zum Begriff des Sachschadens: Oftinger/Stark, Schweizerisches\nHaftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 6 N. 354; Heinz\nRey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 306;\nHeinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2000, § 4\nN. 19; BGE 118 II 179 E. 4b und dort zitierte Autoren). Nach der eingangs\ngenannten Rechtsprechung ist die Beschädigung der Leitungsmasten per se\nwiderrechtlich, weil ein absolutes Recht verletzt wurde, nämlich das Eigentum\nder Beschwerdeführerin. Einer zusätzlichen Verletzung einer Schutznorm\nbedarf es nicht.\n4.a. Die Vorinstanz hat folgerichtig geprüft, ob allenfalls der\nRechtfertigungsgrund der rechtmässigen Ausübung öffentlicher Gewalt\nvorliegt. Dabei hat sie auf BGE 123 II 586 E. 4i hingewiesen, in dem das\nBundesgericht bei der Beurteilung eines Zusammenstosses zwischen einem\nMilitär- und einem Zivilflugzeug diesen Rechtfertigungsgrund dahingehend\npräzisiert hat, dass nicht jede Schädigung durch eine Amtshandlung\nbereits dadurch gerechtfertigt sei, dass keine konkreten Dienstvorschriften\noder Amtspflichten verletzt wurden. Vielmehr sei zu unterscheiden: Die\nSchädigung durch eine Amtshandlung sei nur dann gerechtfertigt, wenn\nsie der gesetzlich vorgesehene Sinn und Zweck der Handlung sei (wie zum\nBeispiel bei einer Verhaftung oder Freiheitsstrafe) oder wenn sie zwangsläufig\nmit der Durchführung des Gesetzes verbunden sei, wenn also der Staat\nschädigend handeln müsse, um die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erfüllen\nzu können. Erfolge jedoch eine Schädigung als unbeabsichtigte, vom Gesetz\nnicht gewollte und zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Ziele nicht\nnotwendige Nebenfolge bei der Ausübung einer an sich rechtmässigen\nTätigkeit, so sei sie nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht weist weiter\ndarauf hin, dass sich auch das staatliche Handeln nicht im reinen Vollzug von\nVorschriften erschöpfe und dies insbesondere für die Tätigkeit der Armee gelte,\nwelche zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen gewissen Handlungsspielraum\nhaben müsse, der nicht abschliessend durch Vorschriften geregelt sei.\nTrotzdem dürfe der Staat auch in diesem relativ unbestimmt normierten\nBereich nicht in die Rechte der Bürger eingreifen. Der blosse Umstand, dass\nkeine spezifischen Vorschriften verletzt bzw. Ordnungswidrigkeiten begangen\nworden seien, könne daher noch keinen Rechtfertigungsgrund darstellen.\nb. Zweifelsohne war die Beschädigung der Hochspannungsleitung nicht\nSinn und Zweck der künstlichen Lawinenauslösung. Nach der zitierten\nRechtsprechung des Bundesgerichtes muss deshalb weiter der Frage\nnachgegangen werden, ob die Beschädigung bei der Erfüllung einer gesetzlich\nvorgesehenen Aufgabe erfolgte (vgl. unten, E. 5) und ob sie «zwangsläufig\nmit der Durchführung des Gesetzes verbunden war» (vgl. unten, E. 6)\noder ob es sich um eine unbeabsichtigte, vom Gesetz nicht gewollte\nund zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Ziele nicht notwendige\n\n"}