32 Abs. 2 Bst. a HMG) rechtfertige sich deshalb, weil sie darauf abziele, dass die verschreibenden Personen durch ihre Patientinnen oder Patienten beeinflusst werden, so dass der freie Therapieentscheid der Ärztin oder des Arztes beeinträchtigt wird (vgl. Botschaft HMG, S. 66). Diese werberechtliche Be-stimmung dient damit der Verhinderung eines infolge Beeinflussung