{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-92--_2006-03-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007481.pdf?ID=150007481", "Checksum": "464765751f0ffb76b355272af19e0ba5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:13", "Checksum": "0072ecfb1546746c393546b0d22095c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r\n\n 11\nBedingungen Preisvergleiche zwischen Arzneimitteln möglich sein sollen.\nVielmehr wollte der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Preisvergleichen bei\nverschreibungspflichtigen Arzneimitteln festlegen, und bloss die Regelung\nder Voraussetzungen dem Bundesrat überlassen - was nach Auffassung der\nREKO HM im Gesetzestext mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck\nkommt. In den Räten wurde die Zulässigkeit derartiger Preisvergleiche denn\nauch betont: «[...] la comparaison des prix est autorisée sans davantage de\nprécisions» (Votum Nationalrat Guisan [AB 2000 N 117]).\nDer Bundesrat hat den ihm übertragenen Rechtsetzungsauftrag allerdings bis\nheute nicht erfüllt. Im Erläuternden Bericht zur Verordnung des Bundesrates\nüber die Arzneimittelwerbung vom Juni 2001 (Erläuternder Bericht AWV) wird\nfestgehalten, dass der Entwurf zur AWV noch keine Bestimmungen über die\nVoraussetzungen für die Bekanntgabe von Preisvergleichen enthalte, weil am\n1. Juli 2001 ein neues Abgeltungsmodell für Arzneimittelpreise in Kraft trete.\n«Der Bundesrat wartet erste Erfahrungen mit ihm ab, um adäquate Regeln\naufstellen zu können. Heute sind die Voraussetzungen für die Bekanntgabe\nvon Preisvergleichen durch das Wettbewerbsrecht geregelt» (Erläuternder\nBericht AWV S. 2). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Bundesrat\ndavon ausgegangen ist, dass Preisvergleiche bei verschreibungspflichtigen\nArzneimitteln bis zum Erlass ausführender Verordnungsbestimmungen unter\nden Bedingungen des Wettbewerbsrechts zulässig sind. An diesem Grundsatz\nändert auch der Umstand nichts, dass der Versuch, entsprechende Vorschriften\nim Rahmen einer Revision der AWV zu erlassen, gescheitert ist, weil nach\nDarstellung des Instituts im Vernehmlassungsverfahren die Befürchtung von\nMissbräuchen geäussert worden sei (vgl. Ziff. I.4 der Verordnung vom 18.\nAugust 2004 über die Änderung von Erlassen in der Heilmittelgesetzgebung;\ndazu Bundesamt für Gesundheit, Heilmittelverordnungspaket II, Entwurf\nvom 5. Juni 2003 [Bericht Revision AWV, auf http://www.bag.admin.ch\nErläuterungen zum Heilmittelverordnungspaket, letztmals besucht am\n15.08.2006).\nAus dem Stillschweigen des Verordnungsgebers kann nach Auffassung der\nREKO HM nicht abgeleitet werden, dass dieser werbende Preisvergleiche\nverboten hätte, was ihm gestützt auf Art. 31 Abs. 3 HMG allenfalls möglich\ngewesen wäre. Ein derartiges Verbot, das mit Art. 31 Abs. 2 HMG in\nWiderspruch steht, hätte ausdrücklich erlassen werden müssen - was aber\nnicht der Fall ist.\nFür die REKO HM steht damit fest, dass das Verbot der Publikumswerbung\nfür verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG\ninsofern eine Ausnahme kennt, als Art. 31 Abs. 2 HMG die Bekanntgabe von\nPreisvergleichen für solche Präparate grundsätzlich erlaubt.\n4.2 Der Gesetzgeber wollte allerdings Preisvergleiche nur unter relativ\nrestriktiven Bedingungen zulassen, welche der Bundesrat im Einzelnen hätte\nfestlegen müssen. Bereits in der Botschaft wird betont: «Um der Gefahr zu\nbegegnen, dass unter dem Vorwand von Preisvergleichen in erster Linie\nfür das Produkt geworben wird und somit die Werbeverbotsvorschriften\ngemäss Art. 32 umgangen werden, erhält der Bundesrat den Auftrag, die\ngenauen Bedingungen zu definieren, die diese Art Anpreisung respektieren\n\n"}