{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-92--_2006-03-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007481.pdf?ID=150007481", "Checksum": "464765751f0ffb76b355272af19e0ba5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:13", "Checksum": "0072ecfb1546746c393546b0d22095c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r\n\n 10\nSchreiben an einen ausgewählten Kreis von nicht zur Verschreibung oder\nAbgabe eines Präparates berechtigten Adressaten als Publikumswerbung\nqualifiziert werden (Rundschreiben, vgl. Art. 15 Bst. a AWV).\n3.4 In den beanstandeten Schreiben der Beschwerdeführerin werden\nausdrücklich bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel genannt, und\nes wird den Patientinnen und Patienten im Interesse der Kostendämpfung\nim Gesundheitswesen empfohlen, sich diese Generika anstelle der\nOriginalpräparate verschreiben bzw. abgeben zu lassen. Das Vorgehen der\nBeschwerdeführerin hat unbestrittenermassen zum Ziel, die Verschreibung\nbzw. Abgabe der Generika zu fördern. Es ist daher als Publikumswerbung für\nverschreibungspflichtige Arzneimittel zu qualifizieren.\n4. Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist gemäss\nArt. 32 Abs. 2 Bst. a HMG unzulässig (vgl. Botschaft HMG, BBl 1999 3453 ff.,\nSeparatdruck S. 66). Diese gesundheitspolizeiliche Regelung steht in einem\ngewissen Spannungsverhältnis zum krankenversicherungsrechtlichen\nWirtschaftlichkeitsgebot (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor). Sie lässt für\nverschreibungspflichtige Arzneimittel nur Fachwerbung zu, so dass -\nangesichts des sehr weiten Begriffs der Arzneimittelwerbung - keine\nInformation des Publikums über Arzneimittelpreise erfolgen kann, wenn\ndiese darauf abzielt, dass die Patienten ihr Konsumverhalten ändern und\nbestimmte günstigere Präparate beziehen.\n4.1 Der Gesetzgeber war sich dieser Problematik bewusst. In der\nbundesrätlichen Botschaft zum HMG wird denn auch ausdrücklich\nfestgehalten, dass das Publikum Informationen benötigt, «damit es vom\nWettbewerb profitieren kann. Beispielsweise soll ein Patient ohne grosse\nSuchkosten mögliche Preisunterschiede von Arzneimitteln ermitteln können.\nSo sollen namentlich auch die Krankenkassen ihre Versicherten auf günstige\nBezugsquellen aufmerksam machen dürfen. Abs. 2 [von Art. 31 HMG] hält\ndeshalb die Zulässigkeit von Preisvergleichen bei verschreibungspflichtigen\nArzneimitteln auch für den Fall fest, dass diese Art Werbung sich ans\nPublikum richtet» (Botschaft HMG, BBl 1999 3453 ff., Separatdruck S. 65).\nGestützt auf diese Überlegungen, die in den Räten nicht angezweifelt wurden,\nerliess der Gesetzgeber in Art. 31 Abs. 2 HMG folgende Vorschrift:\n«Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von\nPreisvergleichen für verschreibungspflichtige Arzneimittel.»\nBereits in der Botschaft wurde darauf hingewiesen, dass eine Regelung des\nArzneimittelmarktes den gesundheitspolizeilichen Anliegen gerecht werden\nmüsse, dass aber auch zu beachten sei, dass Arzneimittel zu den (steigenden)\nGesundheitskosten beitragen. Es wurde betont, dass zwar im Heilmittelgesetz\nkeine Vorschriften zur Preisgestaltung aufzunehmen seien, dass aber sehr\nsorgfältig zwischen wettbewerbspolitischen und gesundheitspolizeilichen\nAnliegen abzuwägen sei (vgl. Botschaft HMG, BBl 1999 3453 ff., Separatdruck\nS. 4). Diese sorgfältige Abwägung hat der Gesetzgeber beim Erlass von Art.\n31 Abs. 2 HMG vorgenommen und die Interessen an der Ermöglichung von\nPreisvergleichen stärker gewichtet als rein gesundheitspolizeiliche Anliegen.\nEntgegen der Auffassung des Instituts handelt es sich bei Art. 31 Abs. 2 HMG\ndenn auch keineswegs um eine blosse Delegationsnorm, welche es dem\nBundesrat überlassen würde zu bestimmen, ob und allenfalls unter welchen\n\n"}