{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-92--_2006-03-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007481.pdf?ID=150007481", "Checksum": "464765751f0ffb76b355272af19e0ba5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:13", "Checksum": "0072ecfb1546746c393546b0d22095c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r\n\n 9\neinen ist darauf hinzuweisen, dass die Bioverfügbarkeit von Wirkstoffen bei\nverschiedenen Patienten aufgrund ihres individuellen Metabolismus variieren\nkann. Zum andern ist zu betonen, dass unterschiedliche Zubereitungsformen\neinen grossen Einfluss auf die Compliance haben können (z. B. wegen\nindividueller Schwierigkeiten bei der Einnahme bestimmter Tablettengrössen).\nDie Auswahl von an sich austauschbaren Arzneimitteln muss daher\nSache der Fachperson sein, wenn ein Präparat wegen seiner Risiken\nverschreibungspflichtig ist. Der behandelnde Arzt, der ein Arzneimittel\nverschreibt, muss aufgrund seiner Untersuchungen dasjenige verschiedener\naustauschbarer Präparate auswählen, das eine optimale Behandlung\ngarantiert.\nMit der Anpreisung eines Generikums und der damit verbundenen\nMöglichkeit der Beeinflussung des Arztes entsteht die potentielle Gefahr,\ndass die Patienten nicht bestmöglich behandelt werden könnten. Auch\nabsatzfördernde Informationen über Generika, die keine Mengenausweitung\nder Arzneimittelabgabe zur Folge haben (Austausch von Originalpräparaten),\nsind daher zum Schutz der öffentlichen Gesundheit grundsätzlich den\nWerbevorschriften des Heilmittelrechts zu unterstellen (vgl. allerdings E.\n4 hiernach).\n3.2.3 Die Definition des Begriffes der Arzneimittelwerbung in der\nAWV entspricht den dargestellten gesetzlichen Vorgaben. Die weite\nBegriffsumschreibung stellt sicher, dass all jene absatz- und damit\nanwendungsfördernden Massnahmen der staatlichen Kontrolle unterliegen,\ndie geeignet sind, gesundheitspolizeiliche Zwecke des HMG zu beeinträchtigen.\nWie das Institut zu Recht festhält, ist es für die Beurteilung einer Information\nüber ein bestimmtes Arzneimittel ohne Bedeutung, aus welchen Motiven\ndie Absatzförderung erreicht werden soll. Insbesondere ist es aus\ndieser Sicht unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem\nVorgehen Ziele erreichen will, die von den einschlägigen Bestimmungen\ndes Krankenversicherungsrechts vorgegeben sind (insbesondere\nWirtschaftlichkeit der Leistungen, vgl. etwa Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2\nund Art. 43 Abs. 6 KVG). Als Krankenkasse ist die Beschwerdeführerin zwar\ngehalten, im Interesse der Kostendämpfung im Gesundheitswesen die zu\nübernehmenden Leistungen aus wirtschaftlicher Sicht zu prüfen und dazu\nbeizutragen, dass diese möglichst günstig erbracht werden. Diese Ziele hat\nsie aber im Rahmen der Rechtsordnung anzustreben. Sie untersteht nicht\nnur dem Krankenversicherungsrecht, sondern hat insbesondere auch die\nVorschriften des Heilmittelrechts zu beachten.\n3.3 Das Heilmittelrecht unterteilt die Arzneimittelwerbung in Fach- und\nPublikumswerbung. Als Fachwerbung gilt Werbung, die sich ausschliesslich\nan Personen richtet, die zur Verschreibung oder Abgabe des beworbenen\nArzneimittels berechtigt sind - jede andere Art der Information über ein\nbestimmtes oder bestimmbares Arzneimittel, die sich an eine Mehrheit\nvon Personen richtet, ist als Publikumswerbung zu qualifizieren (Art. 31\nAbs. 1 HMG, Art. 2 Bst. b und c AWV; vgl. den Entscheid der REKO HM\nvom 1. April 2005 i.S. Y. AG [HM 04.078], E. 5.2.1). Entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin muss daher auch der Versand von persönlichen\n\n"}