{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-92--_2006-03-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007481.pdf?ID=150007481", "Checksum": "464765751f0ffb76b355272af19e0ba5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:13", "Checksum": "0072ecfb1546746c393546b0d22095c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r\n\n 7\nTransparenzgründen «die von Verfassungs wegen an sich generell bestehende\nKompetenz zur näheren Ausführung und Abgrenzung gesetzlicher Begriffe»\n(Botschaft HMG, S. 40). Auf Verordnungsebene können daher die im Gesetze\nselbst verwendeten Begriffe präzisiert werden, wie dies im Rahmen von\nVollziehungsverordnungen gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV ohnehin möglich\nist (vgl. etwa G. Müller, Rechtssetzung und Staatsverträge, in: D. Thürer/ J.F.\nAubert/J.P. Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 1111\nf.). Die fraglichen Begriffsbestimmungen der AWV haben sich daher an den\nRahmen und Zweck des Gesetzes zu halten und dürfen keine gesetzlich nicht\nvorgesehenen, neuen Verpflichtungen schaffen (vgl. schon BGE 103 IV 192 E.\n2a).\n3.2.2 Das Heilmittelgesetz soll in erster Linie gewährleisten, dass zum\nSchutz der Gesundheit von Mensch und Tier nur qualitativ hoch stehende,\nsichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1\nHMG). Darüber hinaus soll es die Konsumentinnen und Konsumenten von\nHeilmitteln vor Täuschung schützen und dazu beitragen, dass Heilmittel\nihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden. Weiter soll es\nsicherstellen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln,\neinschliesslich der nötigen fachlichen Information und Beratung angeboten\nwird (Art. 1 Abs. 2 HMG).\nDie Vorschriften über die Arzneimittelwerbung tragen dazu bei, dass\ndiese Ziele erreicht werden können. Sie dienen in erster Linie dem\nTäuschungsschutz und der Sicherstellung einer fachlich richtigen,\nausgewogenen und ausreichenden Information der Patientinnen und\nPatienten (vgl. etwa Art. 16 Abs. 1 und 2 AWV). Weiter sollen sie auch\nverhindern, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sowie Fachpersonen\ndurch aufdringliche, übertriebene oder aus andern Gründen unzulässige\nBewerbung zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen\nEinsatz von Arzneimitteln verleitet werden könnten (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b\nHMG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b AWV).\nVor diesem Hintergrund muss der Begriff der Arzneimittelwerbung so gefasst\nwerden, dass darunter sämtliche absatzfördernden Massnahmen fallen, die\ngeeignet sind, eines der erwähnten gesundheitspolizeilichen Interessen\nzu verletzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können\naus Sicht des Gesetzeszweckes keineswegs nur solche Massnahmen als\nArzneimittelwerbung betrachtet werden, die zu einer Mengenausweitung\ndes Arzneimittelkonsums führen. Vielmehr besteht auch ein erhebliches\nöffentliches Interesse daran, jene Informationen den Vorschriften über die\nArzneimittelwerbung zu unterstellen, welche Patientinnen und Patienten\nund Fachpersonen täuschen oder zu einem unzweckmässigen Einsatz von\nArzneimitteln verleiten könnten (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid der\nREKO HM vom 14. Dezember 2005 i.S. X. AG [HM 05.116], E. 4.2.2).\nSo ist etwa der Botschaft des Bundesrates zu entnehmen, das Verbot der\nPublikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Art. 32\nAbs. 2 Bst. a HMG) rechtfertige sich deshalb, weil sie darauf abziele, dass\ndie verschreibenden Personen durch ihre Patientinnen oder Patienten\nbeeinflusst werden, so dass der freie Therapieentscheid der Ärztin oder des\nArztes beeinträchtigt wird (vgl. Botschaft HMG, S. 66). Diese werberechtliche\nBe-stimmung dient damit der Verhinderung eines infolge Beeinflussung\n\n"}