{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-92--_2006-03-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007481.pdf?ID=150007481", "Checksum": "464765751f0ffb76b355272af19e0ba5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:13", "Checksum": "0072ecfb1546746c393546b0d22095c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r\n\n 5\nUnbeachtlich sei in diesem Zusammenhang das Wirtschaftlichkeitsgebot\ndes Krankenversicherungsrechts, müssten doch die Krankenkassen ihre\nAufgaben unter Beachtung aller, auch der heilmittelrechtlichen Vorschriften\nwahrnehmen. Das Heilmittelrecht, das im vorliegenden Verfahren\nanzuwenden sei, diene der Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit -\nfür die Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen biete es\nkeine Handhabe. Das beanstandete Schreiben sei zudem an eine Vielzahl\nvon Personen gerichtet gewesen, die nicht zur Verschreibung, Abgabe\noder beruflichen Anwendung von Arzneimitteln berechtigt seien. Bei den\nEmpfängern handle es sich damit nicht um Fachleute. Das Heilmittelrecht\nunterscheide nun aber zwischen Publikums- und Fachwerbung und gehe\ndavon aus, dass jede Werbung, die sich nicht an Fachleute richte, als\nPublikumswerbung zu qualifizieren sei. Diese sei für verschreibungspflichtige\nArzneimittel verboten. Da die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass sie\nbereits früher vergleichbare Werbung betrieben habe, und zudem die Absicht\nbekunde, auch künftighin derartige Werbung betreiben zu wollen, sei es\nerforderlich gewesen, nicht nur die weitere Verbreitung des beanstandeten\nSchreibens zu verbieten, sondern der Beschwerdeführerin generell zu\nuntersagen, ihre Versicherten auf konkrete verschreibungspflichtige Generika\nhinzuweisen oder diese aufzufordern, den Arzt bei der Verschreibung auf ein\nkonkretes verschreibungspflichtiges Generikum aufmerksam zu machen. Eine\nmildere Massnahme wäre ungenügend gewesen. Art. 66 Abs. 1 HMG erlaube\nein derartiges verhältnismässiges Vorgehen.\nH. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel\ngeschlossen. Auf Gesuch hin gewährte die REKO HM der Beschwerdeführerin\nmit Verfügung vom 16. Dezember 2005 Einsicht in die Akten - allerdings\nunter Abdeckung gewisser Textpassagen zur Wahrung berechtigter\nGeheimhaltungsinteressen Dritter.\nI. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen - soweit\nerforderlich - näher einzugehen.\nAus den Erwägungen:\n1. -2.2.(Formelles)\n3. Umstritten ist in vorliegendem Verfahren in erster Linie, ob der Versand\nvon Informationsschreiben, in welchen im Wesentlichen die Preise von\nverschreibungspflichtigen Generika und ihren Originalpräparaten verglichen\nwerden, als Publikumswerbung zu qualifizieren ist.\n3.1 Das Heilmittelgesetz verwendet zwar den Begriff der Arzneimittelwerbung\n(vgl. Art. 31 und 32 HMG), definiert diesen aber nicht. Der Bundesrat ist\ngemäss Art. 4 Abs. 2 HMG befugt, die nicht gesetzlich definierten Begriffe auf\nVerordnungsebene voneinander abzugrenzen oder näher auszuführen und\ngestützt auf neue Erkenntnisse oder Entwicklungen Ausnahmen vorzusehen\n(Art. 4 Abs. 2 HMG). Laut der Botschaft des Bundesrates zum HMG sollte\ninsbesondere auch der Begriff der Publikumswerbung gestützt auf diese\nBestimmung in einer Verordnung näher definiert werden, was in den Räten\nnicht in Frage gestellt wurde (Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 zu\neinem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999 3453 ff.\n[Botschaft HMG], Separatdruck S. 40).\n\n"}