{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-92--_2006-03-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007481.pdf?ID=150007481", "Checksum": "464765751f0ffb76b355272af19e0ba5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:13", "Checksum": "0072ecfb1546746c393546b0d22095c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r\n\n 4\nDa die Beschwerdeführerin beabsichtige, auch in Zukunft ihre Versicherten\nüber kostengünstige Generika zu informieren, sei es zudem erforderlich, nicht\nnur die Publikumswerbung für das Präparat T. zu untersagen, sondern jegliche\nPublikumswerbung für konkrete verschreibungspflichtige Generika.\nF. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Okto-ber 2005\nBeschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO\nHM). Sie beantragte, die Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge\naufzuheben.\nIhren Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit,\ndass es sich beim beanstandeten Schreiben nicht um Arzneimittel- bzw.\nPublikumswerbung im Sinne des Heilmittelrechts handle. Der Gesetzgeber\nhabe es zulassen wollen, dass Krankenkassen ihre Versicherten auf günstige\nBezugsquellen aufmerksam machen. Art. 31 Abs. 2 HMG halte daher die\nZulässigkeit von Preisvergleichen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln\nfest, sofern dies nicht zu einer Mengenausweitung führe. Das beanstandete\nSchreiben enthalte nur einen solchen zulässigen Preisvergleich, zu dem sie\naufgrund des kassenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten sei.\nDie angefochtene Verfügung verunmögliche es ihr, ihrer Verpflichtung zur\nWirtschaftlichkeit nachzukommen. Die Substitution eines Originalpräparates\ndurch ein Generikum gefährde die Gesundheit der Patienten in keiner Weise,\nso dass kein gesundheitspolizeilicher Bedarf an einem Informationsverbot\nbestehe. Das Schreiben sei zudem nicht an das Publikum, sondern an speziell\nausgewählte Versicherte gesandt worden, die bereits mit dem Originalpräparat\nbehandelt würden. Es liege damit keine Publikumswerbung vor. Selbst\nwenn davon ausgegangen würde, dass das beanstandete Schreiben als\nunzulässige Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Präparat zu\nqualifizieren wäre, sei das generelle Verbot jeglicher Werbung für bestimmte\nverschreibungspflichtige Generika nicht erforderlich und somit mit Art. 66\nHMG nicht zu vereinbaren. Das Institut habe mit dieser Anweisung seine\nZuständigkeiten überschritten.\nG. In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2005 beantragte das Institut,\ndie Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\nIn der Begründung seines Antrags wiederholte und vertiefte das Institut seine\nAuffassung, die fraglichen Informationen seien als Arzneimittelwerbung\nzu qualifizieren. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 HMG rechtfertige sich keine\nAusnahme, da es sich bei dieser Bestimmung um eine Delegationsnorm\nhandle, von welcher der Bundesrat - wegen Missbrauchsgefahr - keinen\nGebrauch gemacht habe. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin\nnahm es einlässlich Stellung und betonte, mit dem Werbeverbot für\nverschreibungspflichtige Arzneimittel solle nicht nur einer Mengenausweitung\ndes Arzneimittelkonsums entgegengetreten, sondern insbesondere\nauch die Therapie- und Verschreibungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte\ngeschützt werden. Auch bei Generika, die im Übrigen ein anderes Nutzen/\nRisiko-Verhältnis aufweisen könnten als die Originalpräparate, bestehe\ndaher ein gesundheitspolizeiliches Interesse an einem Werbeverbot. Mit\ndem beanstandeten Schreiben werde bezweckt, die Verschreibung eines\nbestimmten Arzneimittels zu fördern und damit das Konsumverhalten der\nPatientinnen und Patienten zu ändern. Es werde Absatzförderung für das\nGenerikum T. betrieben, was als Arzneimittelwerbung zu qualifizieren sei.\n\n"}