{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-92--_2006-03-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007481.pdf?ID=150007481", "Checksum": "464765751f0ffb76b355272af19e0ba5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 24.03.2006 JAAC 70.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:13", "Checksum": "0072ecfb1546746c393546b0d22095c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 24.03.2006 JAAC 70.92 \r\n\n 3\nwerberechtliche Bestimmungen des Heilmittelrechts, insbesondere das Verbot\nder Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Art. 32 Abs.\n2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und\nMedizinprodukte [HMG], SR 812.21). Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens\nwerde daher geprüft, ob Massnahmen gemäss Art. 66 HMG anzuordnen seien.\nDas Institut gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und\nforderte sie auf, über allfällige weitere ähnliche Aktionen Auskunft zu erteilen.\nD. In ihrer Eingabe vom 12. August 2005 hielt die Beschwerdeführerin\nvorab fest, die Herstellerin des Generikums T. sei Teil der Z.-Gruppe,\nder auch die Herstellerin des Präparates S. angehöre. Im Zeitpunkt\ndes Versands des beanstandeten Schreibens sei nur dieses Generikum\nzugelassen gewesen. Im Weiteren stellte sich die Beschwerdeführerin auf den\nStandpunkt, als Krankenkasse sei sie verpflichtet, für die Wirtschaftlichkeit\nder versicherten Leistungen zu sorgen. Auch wenn keine gesetzliche\nVerpflichtung zur Substitution von Originalpräparaten durch Generika\nbestehe, habe sie die betroffenen Versicherten auf diese kostengünstige\nMöglichkeit aufmerksam machen dürfen. Es sei nicht ihre Absicht gewesen,\nArzneimittelwerbung zu betreiben. Ihr Vorgehen diene nicht dazu, eine\nAusweitung des Medikamentenbezuges zu erreichen, sondern die Kosten im\nGesundheitswesen zu senken. Die Information der Versicherten verschaffe ihr\nkeine finanziellen Vorteile. Sie habe auch früher bereits ähnliche Schreiben an\nihre Versicherten sowie an Ärzte versandt und wolle dies auch in Zukunft tun.\nZur Zeit seien aber keine weiteren Briefaktionen geplant.\nE. Mit Verfügung vom 29. September 2005 verbot das Institut der\nBeschwerdeführerin unter Strafandrohung und Kostenfolge, ihre Versicherten\nauf konkrete verschreibungspflichtige Generika hinzuweisen oder\ndiese aufzufordern, den Arzt bei der Verschreibung auf ein konkretes\nverschreibungspflichtiges Generikum aufmerksam zu machen. Zudem nahm\nes davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine weiteren\nBriefaktionen plane.\nDiese Verfügung begründete das Institut im Wesentlichen damit, dass\njegliche Information, welche auf ein bestimmtes Präparat Bezug nehme,\ndann als Arzneimittelwerbung zu gelten habe, wenn sie zum Ziel habe, die\nVerschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung\nvon Arzneimitteln zu fördern. Unbeachtlich sei, aus welchem Grund und von\nwem ein Präparat beworben werde - entscheidend sei die Absatzförderungsabsicht. Ebenso spielten die Vorschriften des Krankenversicherungsrechts\nund der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine finanziellen Vorteile\nanstrebe, keine Rolle.\nDas zu beurteilende Schreiben der Beschwerdeführerin nehme direkt auf\ndas Präparat T. Bezug und habe zum Ziel, dessen Verschreibung zu fördern.\nDaher sei es als Arzneimittelwerbung zu qualifizieren. Da sich das Schreiben\nan das Publikum und nicht an Fachpersonen richte, handle es sich um\nPublikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die gemäss\nArt. 32 Abs. 2 Bst. a HMG verboten sei.\n\n"}