{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-91--_2005-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007478.pdf?ID=150007478", "Checksum": "b5ea41b1351d1250a93d6b100fabac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:34", "Checksum": "b21e7aabf87c8f215a09c599374f32df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 07.09.2005 JAAC 70.91 \r\n\n 9\nGestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 16 AWV die\nAnforderungen an die Publikumswerbung statuiert, um zu verhindern, dass\nin unzulässiger Weise für Arzneimittel geworben und dadurch der Schutz der\nGesundheit gefährdet wird.\nIn Anwendung von Art. 66 HMG kann das Institut die zur Wiederherstellung\nder gesetzmässigen Ordnung erforderlichen Verwaltungsmassnahmen\nanordnen und insbesondere auch die weitere Verwendung von\ngesetzeswidrigen Werbemitteln verbieten (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG). Das\nangefochtene Werbeverbot kann sich damit auf eine genügende gesetzliche\nGrundlage stützen.\n4.3. Wie bereits dargelegt, hat das Institut das zu beurteilende Werbeplakat zu\nX-A. zu Recht beanstandet, da es auf Grund der Aussagen - in Verbindung mit\ndem Bild - in seiner Gesamtheit den werberechtlichen Bestimmungen von Art.\n16 Abs. 1 und 2 AWV widerspricht und im Sinne von Art. 32 Abs. 1 HMG als\nirreführend zu qualifizieren ist (vgl. E. 3 hiervor).\nDie werberechtlichen Schutzvorschriften dienen in erster Linie\ngesundheitspolizeilichen Interessen (vgl. etwa U. Kieser, a.a.O., S. 170;\nP. Bratschi/ U. Eggenberger Stöckli, a.a.O., S. 16; T. Eichenberger, Das\nVerhältnis zwischen dem Heilmittelgesetz und dem Bundesgesetz über\nden unlauteren Wettbewerb, in: T. Eichenberger/T. Poledna, Das neue\nHeilmittelgesetz, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 15). Es soll vermieden\nwerden, dass Werbeadressaten aufgrund unwahrer oder täuschender\nAngaben übermässig oder nicht indizierte Arzneimittel konsumieren und\nsich damit potentiellen Gesundheitsgefahren aussetzen (insbesondere\nNebenwirkungsrisiken). Dieser Gefahrenlage hat der Gesetzgeber durch\ndie Vorschriften von Art. 32 HMG Rechnung getragen. An Massnahmen,\nwelche darauf abzielen, unerlaubte Werbung zu verhindern, besteht daher ein\nerhebliches öffentliches Interesse (vgl. auch Art. 1 HMG).\n4.4. Das Verbot der weiteren Verwendung der fraglichen\nSchaufensterwerbung ist ohne Zweifel geeignet, künftige\nGesetzesverletzungen und damit potentielle Gefährdungen der öffentlichen\nGesundheit sowie die Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten zu\nverhindern.\nDas Verbot erweist sich nach Auffassung der REKO HM auch als\nangemessen, sind doch keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die\nbeeinträchtigten öffentlichen Interessen in ausreichendem Masse wahren\nkönnten. Insbesondere wäre eine blosse Beanstandung unter Fristansetzung\nzur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 66 Abs. 2 Bst. a\nHMG) ungenügend, hat es sich doch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz\nentsprechender Hinweise des Instituts nicht bereit war, die fragliche Werbung\neinzustellen.\nDie bedeutenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung\ngesetzeswidriger, insbesondere irreführender Werbung gehen den\nwirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, die sich durch keine\nbesonderen, von den üblichen finanziellen Interessen der Marktteilnehmer\nabweichenden Merkmale auszeichnen, ohne Zweifel vor. Der zur Wahrung\nder involvierten öffentlichen Interessen geeignete und erforderliche Eingriff\n\n10\nin die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist demzufolge auch\nzumutbar. Das angefochtene Werbeverbot erweist sich damit insgesamt als\nverhältnismässig.\n4.5. Ein Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird nicht\ngeltend gemacht und ist auch nicht auszumachen. Nach Prüfung aller\nverfassungsmässigen Voraussetzungen kann nicht von einer unzulässigen\nEinschränkung der Wirtschaftsfreiheit gesprochen werden.\n5. In ihrem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin unter\nHinweis auf die im Swissmedic Journal 10/2004 bekannt gemachte neue Praxis\ndes Instituts, es sei ihr zu gestatten, die beanstandete Werbung noch bis zum\n31. Dezember 2005 weiter zu verbreiten (vgl. Swissmedic Journal 2004 S.\n1040).\n5.1 .Es trifft zu, dass das Institut im Zusammenhang mit einer Praxisänderung\nbetreffend Werbeangaben zum Wirkungseintritt und zur Wirkdauer\nvon Arzneimitteln darauf hingewiesen hat, dass Werbemassnahmen\ngegenüber dem Publikum, die bereits bewilligt worden sind oder die nicht der\nVorkontrolle nach Art. 23 AWV unterstehen und bereits veröffentlicht wurden,\nnoch bis zum 31. Dezember 2005 weiter verbreitet werden dürfen, auch wenn\nsie der neuen Praxis nicht entsprechen.\nDiese Verlautbarung des Instituts dient der Präzisierung der Bestimmungen\nvon Art. 32 Abs. 1 Bst. a HMG und Art. 16 Abs. 1 und 2 AWV und soll die\nrechtsgleiche Anwendung werberechtlicher Bestimmungen sicherstellen.\nDa diese Verwaltungsverordnung vollumfänglich im Rahmen der\ngesundheitspolizeilichen Zielsetzungen der Heilmittelgesetzgebung liegt,\nist sie nach Auffassung der REKO HM nicht zu beanstanden und grundsätzlich\nauch in Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu beachten.\n5.2. Wie bereits ausgeführt wurde, stehen die zu beurteilenden\nWerbeaussagen der Beschwerdeführerin in klarem Widerspruch zur zuletzt\ngenehmigten Arzneimittelinformation und stellen die Eigenschaften des\nbeworbenen Arzneimittels in übertriebener Weise dar (vgl. E. 3 hiervor).\nDie fragliche Schaufensterwerbung widerspricht nicht nur den nach neuer\nPraxis verlangten Anforderungen an die Angaben zum Wirkungseintritt\nund zur Wirkdauer, sondern erweist sich insgesamt als irreführend und\ntäuschend - und damit auch nach bisheriger Praxis als rechtswidrig. Unter\ndiesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die erwähnte\nÜbergangsfrist berufen, die einzig dazu dient, eine Anpassung von bis anhin\nrechtmässiger Werbung zu ermöglichen.\n6. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die REKO HM zum Schluss, dass\ndas von der Vorinstanz verfügte Werbeverbot rechtmässig und nicht zu\nbeanstanden ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann.\n7. (Kosten und Entschädigungen)\n\n"}