{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-91--_2005-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007478.pdf?ID=150007478", "Checksum": "b5ea41b1351d1250a93d6b100fabac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:34", "Checksum": "b21e7aabf87c8f215a09c599374f32df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 07.09.2005 JAAC 70.91 \r\n\n 6\nInstitut zu Recht betont, dürfte für den durchschnittlichen Adressaten die\nUnterscheidung zwischen Beginn und Eintritt der Arzneimittelwirkung\noder zwischen Schmerzlinderung und Schmerzbefreiung unbekannt und\nauch unerheblich sein. Dem Betrachter suggeriert die umstrittene Werbung\nin ihrer Gesamtheit, als Kombination der verschiedener Werbeaussagen\nmit einem Bild, dass das beworbene Präparat bereits kurz nach seiner\nEinnahme, also innert weniger Minuten Schmerzen erfolgreich bekämpft.\nOb der Durchschnittsadressat dabei zwischen starker Abschwächung und\nWegfall von Schmerzen unterscheiden wird, ist zu bezweifeln. Die REKO HM\nist der Auffassung, dass die Werbung aus objektivierter Sicht die Botschaft\nvermittelt, dass die Einnahme des fraglichen Produktes innert kürzester Zeit\nzur Schmerzfreiheit führt - und zwar für jede Art von Schmerz. Im Text der\nWerbung wird durch Beispiele (Kopfschmerzen u.a.) mit abschliessenden\nErgänzungspunkten und einem Fragezeichen suggeriert, dass die Präparate\nfür alle Arten von Schmerzen und in jedem Falle sicher wirkten, obwohl\neine derart umfassende Wirksamkeit weder der Arzneimittelinformation\nentspricht noch zu erwarten ist.\nAuch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, nach den Ergebnissen\nder klinischen Studien beginne die schmerzbefreiende Wirkung bereits nach\n9 bis 14 Minuten, was im Vergleich zu anderen Schmerzmitteln sehr schnell\nsei, ist die Werbeaussage in ihrer Gesamtheit als übertrieben zu qualifizieren,\ntritt doch gemäss den angesprochenen Studien eine relevante Verbesserung\ndes Schmerzzustandes erst nach 24-31 Minuten ein. Insbesondere die\nAussage «lindert den Schmerz bereits nach wenigen Minuten» erscheint\ndamit aus objektivierter Sicht als sachlich unzutreffend, erwartet doch der\ndurchschnittliche Werbeadressat aufgrund dieser Anpreisung und dem\ngesamten Eindruck der Werbung eine wesentlich schnellere, nicht erst\nnach einer halben Stunde eintretende Schmerzstillung. Die zu beurteilende\nSchaufensterwerbung widerspricht damit Art. 16 Abs. 2 AMV und ist allein\nschon aus diesem Grunde widerrechtlich.\n3.3. Nach Auffassung des Instituts geht zudem die Aussage «lindert den\nSchmerz bereits nach wenigen Minuten» über die Angaben in den vom Institut\nzuletzt genehmigten Arzneimittelinformationen hinaus.\nWie das Institut zu Recht festhält, muss es sich bei der in Art. 16 Abs. 1 AWV\nals primäre Beurteilungsgrundlage bezeichneten Arzneimittelinformation um\ndiejenigen des jeweils beworbenen Arzneimittels handeln. Unbeachtlich ist,\nob die Werbung der Arzneimittelinformation anderer, allenfalls ähnlicher\nPräparate entspricht, basiert doch der Informationstext auf der für das\njeweilige Präparat speziell vorgelegten und genehmigten Dokumentation,\nund können sich daher - selbst bei gleichen Wirkstoffen - Abweichungen\nergeben. Derartige Unterschiede zeigen sich gerade auch bei den beiden\nPräparategruppen A. und X-A., die teilweise andere Dosierungen aufweisen\nund insbesondere in unterschiedliche Abgabekategorien eingereiht sind (B\nrespektive C), was sich vor allem auf die bewilligten Indikationen auswirkt.\nDemnach ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der beanstandeten\nWerbeaussage zu X-A. allein die genehmigte Fassung der Fach- und\nPatienteninformation für diese Präparate massgeblich ist.\n\n"}