{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-91--_2005-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007478.pdf?ID=150007478", "Checksum": "b5ea41b1351d1250a93d6b100fabac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:34", "Checksum": "b21e7aabf87c8f215a09c599374f32df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 07.09.2005 JAAC 70.91 \r\n\n 4\nden Schmerz und befreit vom Schmerz» (mit Zeitangabe) stehe im Einklang\nmit den Ergebnissen aus klinischen Studien und entspreche sinngemäss den\nAngaben in der Arzneimittelinformation. Damit sei keine Irreführung der\nPatientinnen und Patienten zu befürchten. Zudem seinen die vom Institut\nverlangten Ergänzungen der Werbung (Angaben zum Wirkungseintritt) bereits\nausreichend im vorliegenden Werbematerial enthalten.\nIhren Eventualantrag, die Weiterverbreitung der beanstandeten Werbung bis\nzum 31. Dezember 2005 zu gestatten, begründet die Beschwerdeführerin\ndamit, dass die neue Praxis des Instituts zu den Angaben betreffend\nWirkungseintritt und Wirkungsdauer nur für neue Werbematerialien\nsofort umgesetzt werden müsse, bereits veröffentlichte Werbung jedoch\nnoch bis zum 31. Dezember 2005 weiter verbreitet werden dürfe. Diese\nÜbergangsfrist sei aus Gründen der Rechtsgleichheit auch bei der Beurteilung\nder beanstandeten Werbung zu beachten.\nD. In seiner Vernehmlassung beantragte das Institut, die Beschwerde sei unter\nKostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.\nZur Begründung führte es aus, die der Rekurskommission für Heilmittel (REKO\nHM) zur Beurteilung vorgelegte Werbeaussage «befreit vom Schmerz innert\n30 Minuten» sei nicht Bestandteil der beanstandeten Werbung und daher\nauch nicht vom angefochtenen Werbeverbot umfasst. Aus diesem Grund sei\nauf Ziff. I.1.d der Beschwerdebegehren wegen unzulässiger Ausweitung des\nStreitgegenstandes nicht einzutreten.\nBei der Beurteilung der im Rahmen einer Publikumswerbung verwendeten\nPräparatebeschreibung habe es sich in erster Linie auf die zuletzt genehmigte\nArzneimittelinformation zu stützen. Aussagen zu relevanten Eigenschaften\neines Arzneimittels könnten nur dann im Rahmen einer Publikumswerbung\nverbreitet werden, wenn sie der zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation\nentsprächen. Zudem habe sich die Beurteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 AWV auf\ndie Arzneimittelinformation des jeweils beworbenen Arzneimittels und nicht\nauf diejenige eines anderen Arzneimittels zu stützen - unabhängig davon, ob\nes sich um ähnliche oder vergleichbare Präparate handle.\nDie Aussagen «...die Schmerzen sind schon weg!» und «...weil jede Minute\nzählt» seien im Zusammenhang mit der Abbildung der Dame nach\nMedikamenteneinnahme zu beurteilen. Dem Betrachter werde suggeriert,\ndie Dame sei bereits unmittelbar nach Einnahme des beworbenen Präparates\nzumindest in wesentlichem Masse von ihre Schmerzen befreit. Somit werde\ndem Werbeadressaten der Eindruck vermittelt, unmittelbar nach Einnahme\ndes Arzneimittels sei bereits eine Wirkung zu verspüren. Die Ergebnisse der\nvon der Beschwerdeführerin vorgelegten Studie würden in übertriebener\nWeise wiedergegeben und vermöchten den Anforderungen von Art. 16 Abs. 2\nAWV nicht zu genügen.\nIm Weiteren gehe die Aussage «lindert den Schmerz bereits nach wenigen\nMinuten» über die Angaben in der vom Institut zuletzt genehmigten\nArzneimittelinformation hinaus, da alle relevanten Informationen zum\nentsprechenden Arzneimittel - also auch zu Pharmakodynamik, klinischer\nWirksamkeit und Pharmakokinetik - in der Fachinformation enthalten sein\n\n"}