{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-91--_2005-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007478.pdf?ID=150007478", "Checksum": "b5ea41b1351d1250a93d6b100fabac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 07.09.2005 JAAC 70.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:34", "Checksum": "b21e7aabf87c8f215a09c599374f32df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 07.09.2005 JAAC 70.91 \r\n\n 3\n- «befreit vollständig vom Schmerz innert 30 Minuten»\nDie Beschwerdeführerin liess sich zu den Beanstandungen des Instituts\nvernehmen und führte unter anderem aus, sie werde bei der nächsten Auflage\nder Schaufensterwerbung im Satz «befreit vollständig vom Schmerz» das Wort\n«vollständig» streichen.\nB. Mit Verfügung untersagte das Institut der Beschwerdeführerin jede weitere\nVerbreitung der beanstandeten Schaufensterwerbung. Zur Begründung führte\nes aus, die Aussage «... die Schmerzen sind schon weg!» sei nicht grundsätzlich\nals unzulässig zu betrachten, im Zusammenhang mit der Abbildung der Dame\nnach Medikamenteneinnahme jedoch als irreführend und übertrieben zu\nbezeichnen. Die Redewendung «weil jede Minute zählt!» werde vom Leser bzw.\nBetrachter nicht als allgemein gültige Aussage für medizinische Behandlungen,\nsondern als Werbeelement für X-A. betrachtet. Der Hinweis «lindert den\nSchmerz bereits nach wenigen Minuten» gehe inhaltlich über die Angaben in\nder vom Institut bewilligten Arzneimittelinformation hinaus. Zudem werde\nder Adressat der Werbung die beworbene Schmerzlinderung nicht von der\nWirkung des Arzneimittels unterscheiden, und daher die Werbeaussage so\nverstehen, dass die volle Wirkung des beworbenen Arzneimittels bereits «nach\nwenigen Minuten» eintrete. eine solche Werbeaussage stehe im Widerspruch\nzur Arzneimittelinformation und müsse als unzulässig betrachtet werden.\nSchliesslich sei die Aussage «befreit vollständig vom Schmerz innert 30\nMinuten» nicht durch die Arzneimittelinformation gestützt, sei irreführend\nund bezüglich der Eigenschaft des beworbenen Arzneimittels übertrieben.\nAber auch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Wendung «befreit\nvom Schmerz innert 30 Minuten» gehe inhaltlich weit über die Aussage in\nder Patienteninformation betreffend Wirkungseintritt («Die Wirkung tritt\nmeist innert 30 Minuten ein und hält etwa 6 Stunden an») hinaus und gebe\ndamit die Angaben in der Patienteninformation nicht sinngemäss wieder.\nSie sei zudem irreführend, bezüglich der Eigenschaften des beworbenen\nArzneimittels übertrieben und stünde daher in Widerspruch zu Art. 32 Abs.\n1 Bst. a HMG sowie zu Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 22 Bst. b der Verordnung\nvom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (AWV, SR 812.212.5).\nC. In ihrer daraufhin eingereichten Beschwerde beantragte die\nBeschwerdeführerin, es sei ihr zu gestatten, die beanstandete\nSchaufensterwerbung weiter zu verbreiten, allerdings mit der Aussage\n«befreit vom Schmerz innert 30 Minuten» statt «befreit vollständig vom\nSchmerz innert 30 Minuten». Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem\nVerbot der Werbeaussagen zu X-A., Filmtabletten, schränkte das Institut\ndie Wirtschaftsfreiheit unzulässig ein. Zum einen beurteile die Vorinstanz\ndie Werbeaussagen nicht aufgrund ihres objektiven Inhaltes, sondern\naufgrund einer subjektiven Interpretation. Massgebend sei das Verständnis\nder Werbung beim Durchschnittsadressaten. Auch lege das Institut den\nBegriff «lindern» falsch aus und verkenne grundlegende Erkenntnisse der\nSchmerzforschung, gemäss denen Patienten ohne weiteres in der Lage\nseien, den Beginn und den Eintritt der Wirkung eines Schmerzmittels zu\nbestimmen, mithin verlässliche Angaben zur schmerzlindernden und\nschmerzbefreienden Wirkung zu machen. Im Weiteren verkenne das Institut,\ndass die Werbeaussagen im Einklang stünden mit den Angaben in der\nArzneimittelinformation zum Wirkstoff Ibuprofen-Arginat, auch wenn sie\nnicht wortgetreu daraus entnommen worden seien. Die Aussage «lindert\n\n"}