wirtschaftlichen Interessen der Geschäftsführung weitgehend unabhängig und vertrauenswürdig ist. Bei einer teilweisen Vertretung durch Herrn S. bliebe Herr Q. weiterhin die fachtechnisch verantwortliche Person, wozu er nach Auffassung der REKO HM aber nicht geeignet ist. Andere Auflagen oder Bedingungen, die im Rahmen des Streitgegenstandes lägen (vgl. E. 1.4 und 1.5 hiervor), werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gewährung einer Übergangsfrist zur Einsetzung einer anderen fachtechnisch verantwortlichen Person ungenügend, würde damit doch während einer längeren Zeit eine gesetzeswidrige Situation in Kauf genommen.