7.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die fehlende Eignung der vorgeschlagenen fachtechnisch verantwortlichen Person durch geeignete Nebenbestimmungen ersetzt werden könnte, so dass die nachgesuchte Herstellungsbewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden könnte. 7.1.1 Wie bereits festgehalten wurde, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Bewilligung dann unter Auflagen oder Bedingungen zu gewähren, wenn auch dadurch der rechtmässige Zustand bzw. der vom Gesetz verfolgte Zweck erreicht werden kann.