Durch ein solches Vorgehen könnte die kommissionsinterne Zuständigkeit der jeweils eingesetzten Spruchkörper untergraben und die Beschwerdeführerin in ihrem rechtlichen Gehör und in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt werden. Dies schliesst aber nicht aus, einzelne Sachverhaltselemente aus noch nicht entschiedenen Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Gelegenheit hatte, sich hiezu zu äussern - und wenn diese Elemente einzig unter dem Blickwinkel der Vertrauenswürdigkeit gewürdigt werden. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen ist sichergestellt, dass weder die Zuständigkeitsordnung noch der Rechtsschutz oder das rechtliche Gehör der