Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2005 mitgeteilt, und sie hat hiegegen keine Einwände erhoben. Wie die Beschwerdeführerin allerdings zu Recht betont, ist es nicht unproblematisch, im vorliegenden Verfahren auf Sachverhalte abzustellen, die umstritten sind und über welche die REKO HM in den jeweiligen Verfahren noch nicht entschieden hat. Durch ein solches Vorgehen könnte die kommissionsinterne Zuständigkeit der jeweils eingesetzten Spruchkörper untergraben und die Beschwerdeführerin in ihrem rechtlichen Gehör und in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt werden.