Diese Aufgabe kann vom Institut nicht laufend überwacht werden, so dass es auf die gesetzes- bzw. GMP-konforme Aufgabenerfüllung durch die fachtechnisch verantwortliche Person muss vertrauen können. Das Institut kann daher die Erteilung oder Änderung einer Herstellungsbewilligung davon abhängig machen, dass dem Gesuchsteller eine oder mehrere fachtechnisch verantwortliche Personen zur Verfügung stehen, von der das Institut «die redliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vertrauensvoll erwarten kann» (Entscheid des Bundesgerichts vom 28. April 2003 i.S. X., 2P.296/ 2002 E. 4.1.2, betreffend die Vertrauenswürdigkeit des Trägers einer Privatschule).