Die REKO HM ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass Herr Q. nicht als fachtechnisch verantwortliche Person für die Betriebsstätte in B. geeignet ist, da sein Entscheid über die Chargenfreigabe nicht unabhängig von der Geschäftsleitung bzw. unbeschadet seiner Beziehung zur Beschwerdeführerin erfolgen kann. 6.4 Abschliessend sind die persönlichen Voraussetzungen zu prüfen, welche die vorgeschlagene fachtechnisch verantwortliche Person zu erfüllen hat. Unbestrittenermassen verfügt Herr Q. über die nötige Sachkenntnis und insbesondere eine genügende Ausbildung gemäss Art. 5 Abs. 4 AMBV.