Die Herren T. und U. - welche für die Beschwerdeführerin nicht zeichnungsberechtigt sind - können ohne Zustimmung von Herrn Q. für die Beschwerdeführerin keine Rechtsgeschäfte mit Dritten abschliessen. Der Abschluss von herstellungs- bzw. GMP-relevanten Verträgen, insbesondere von Herstellungsaufträgen für Arzneimittel, die in B. produziert werden sollen, obliegt damit weiterhin Herrn Q., so dass er faktisch weiterhin die geschäftsleitende Funktion ausübt, auch wenn er nicht im Sinne des Obligationenrechts als Geschäftsführer anzusehen ist.