Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR obliegt die Geschäftsführung in Aktiengesellschaften dem Verwaltungsrat, soweit er sie nicht aufgrund einer entsprechenden statutarischen Ermächtigung durch das Organisationsreglement an Dritte oder einzelne seiner Mitglieder übertragen hat (Art. 716b Abs. 1 OR).