Darüber hinaus habe sie am 11. Februar 2005 ein Organisationsreglement samt Organigrammen erlassen, welches diesen Umstand auch formell noch festhalte. Das Institut weist diese Darstellung zurück und stellt sich auf den Standpunkt, Herr Q. sei im vorliegenden Verfahren für alle die Betriebsstätte in B. betreffenden Belange immer als alleiniger Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten, und auch in allen anderen Verfahren habe die Beschwerdeführerin immer durch Herrn Q. gehandelt. Es sei offensichtlich, dass dieser - zumindest bis zum Erlass des Organisationsreglements - alleiniger Geschäftsführer nicht nur der Betriebsstätte in N., sondern auch jener in B. gewesen sei. Gemäss Art.