AMBV verbietet nicht nur die Personalunion, sondern verlangt generell die Unabhängigkeit. Es ist daher aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen, ob aufgrund der betrieblichen Organisation sichergestellt ist, dass die freie Tätigkeit der fachtechnisch verantwortlichen Person nicht durch wirtschaftliche Entscheide der Unternehmensleitung beeinträchtigt wird. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Herr Q. sei zwar Einzelaktionär und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, nicht aber Geschäftsleiter ihrer Betriebsstätte in B. Vielmehr werde die Geschäftsleitung durch die Herren T. und U. gebildet.