Diese Bestimmung ist nach Auffassung der REKO HM allerdings auf Kleinstfirmen zugeschnitten, in denen die Herstellungsbewilligung - anders als im vorliegenden Verfahren - einer natürlichen Person erteilt wird und daher keine Geschäftsführung besteht. Zudem ist zu beachten, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG einen blossen Minimalstandard darstellen, und es den Vertragsstaaten nicht verwehrt ist, strengere Anforderungen an die Unabhängigkeit der fachtechnisch verantwortlichen Person zu stellen.